NEUSTARTHILFE: Unterstützung für Kunst, Kultur und Kreativwirtschaft

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Gute Nachrichten für Soloselbständige – insbesondere Künstler, Schauspielerinnen und andere Kulturschaffende. Die Regierung legt bei den Corona-Hilfen nach Mit der NEUSTARTHILFE bekommen Soloselbständige Zuschüsse von bis zu 5000 Euro.

Die Kultur und Kreativszene wird von der Corona-Krise seit Monaten hart getroffen. Die Bundesregierung will die Folgen des November-Lockdowns für die Beschäftigten in der Kreativwelt abfedern. Neben der Novemberhilfe, die vor allem auch für Soloselbständige greift, wird es mehr Hilfe für Soloselbständige und die Kultur- und Veranstaltungsbranche geben.

Mit der Neustarthilfe erhalten Soloselbständige, die oft keine Betriebskosten geltend machen konnten, eine unbürokratische Sonderunterstützung von einmalig bis zu 5000 Euro. Das hilft insbesondere Selbstständigen aus der Kultur- und Veranstaltungsbranche, die von den Auftrittsbeschränkungen der Pandemie besonders betroffen sind.

Mit der „NEUSTARTHILFE“ können Soloselbständige unter anderem aus dem Kulturbereich einen einmaligen Zuschuss von bis zu 5000 Euro für diesen Dezember und die ersten sechs Monate 2021 erhalten. Damit sollen sie 25 Prozent des vergleichbaren Umsatzes aus dem Vorjahr ausgezahlt bekommen, wenn ihr Geschäft wegen der Corona-Pandemie um mehr als die Hälfte zurückgegangen ist.

Für wen ist die Unterstützungsleistung gedacht?

Soloselbstständige, die bislang keine Fixkosten geltend machen konnten, aber dennoch hohe Umsatzeinbrüche hinnehmen mussten, können künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale von bis zu 5.000 Euro für den Zeitraum von Dezember bis voraussichtlich Ende Juni 2021 als steuerbaren Zuschuss erhalten.

Was ist die Neustarthilfe konkret?

Die Neustarthilfe beträgt einmalig 25 Prozent des Referenzumsatzes, höchstens aber 5.000 Euro. Der Referenzumsatz orientiert sich am durchschnittlichen monatlichen Umsatz im Jahr 2019. Wer seine selbständige Tätigkeit erst nach Oktober 2019 begonnen hat, kann als Vergleich auch den Oktober 2020 nehmen oder einen Durchschnittsumsatz seit der Gründung.

Wichtig: Offiziell handelt es sich bei der Neustarthilfe um einen Zuschuss zu den Betriebskosten, davon dürfen Soloselbstständige aber auch die Lebenshaltungskosten bestreiten. Die Neustarthilfe wird nicht auf die Grundsicherung und ähnliche Leistungen angerechnet, sondern zusätzlich ausgezahlt.

Ab wann kann die Hilfe beantragt werden?

Die Neustarthilfe soll ab dem 1. Januar 2021 gelten. Aufgrund der nötigen technischen Programmierungen und der Abstimmungen mit den Ländern und der EU-Kommission können die Anträge einige Wochen nach Programmstart im neuen Jahr gestellt werden. Die Details zur Antragstellung werden vermutlich in den nächsten Wochen feststehen. Sie wird als Einmalzahlung überwiesen.

Sie wird als Vorschuss ausgezahlt, auch wenn die konkreten Umsatzeinbußen bei Antragstellung noch nicht feststehen. Liegt der Umsatz während der Laufzeit bei über 50 Prozent des Referenzumsatzes, sind Vorschusszahlungen zumindest anteilig zurückzuzahlen.

Wer die Neustarthilfe erhält, muss nach Ablauf des Förderzeitraums eine Endabrechnung durch Selbstprüfung erstellen. Im Rahmen dieser Selbstprüfung sind etwaige Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung zu den Umsätzen aus selbständiger Tätigkeit zu addieren. Zur Bekämpfung von Subventionsbetrug finden stichprobenartige Nachprüfungen statt.

 

Weitere Informationen unter: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2020/11/2020-11-13-mehr-hilfe-fuer-soloselbstaendige-kultur-und-veranstaltungsbranche.html