Neues aus dem Bundestag

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Eine Sitzungswoche, die es in sich hatte. In dieser Woche haben wir eine Vielzahl von sehr wichtigen Gesetzen beraten und beschlossen. Von Grundrente über Aufstockung des Kurzarbeitergeldes bis Pflegebonus waren viele wichtige Projekte für unser Land dabei!

Eine Übersicht über die wichtigsten Punkte findet Ihr im Folgenden:

BUNDESTAG BERÄT GRUNDRENTE

Der Gesetzentwurf zur Einführung der Grundrente hat das Parlament erreicht. Das ist eine gute Nachricht für alle, die viele Jahre hart gearbeitet, Kinder erzogen und Angehörige gepflegt, aber wenig verdient haben. Mit der Grundrente sollen rund 1,3 Millionen Rentnerinnen und Rentner eine spürbar höhere Rente haben.

Lebensleistung verdient Anerkennung. Es ist eine Frage der Gerechtigkeit, dass Arbeit sich lohnt − auch in der Rente. Wer jahrzehntelang in die Rentenversicherung eingezahlt hat, muss im Alter mehr haben als Grundsicherung. Deshalb hat die SPD-Fraktion im Koalitionsvertrag die Einführung der Grundrente durchgesetzt.

Konkret bedeutet das: Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Rentnerinnen und Rentner, die ein niedriges Einkommen hatten und davon Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu leisten hatten, sollen einen Zuschlag auf ihre Rente erhalten. Davon profitieren vor allem viele Frauen und verhältnismäßig viele Menschen in Ostdeutschland.

Wer hat Anspruch auf Grundrente?

Laut Gesetzentwurf der Bundesregierung soll die Grundrente erhalten, wer mindestens 33 Jahre lang Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt und im Schnitt ein Einkommen zwischen 30 und 80 Prozent des Durchschnittsverdienstes aller Erwerbstätigen hatte. Berücksichtigt werden Zeiten, in denen Pflichtbeiträge aufgrund einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit gezahlt wurden. Auch Zeiten der Kindererziehung und Pflege gehören dazu. Um die Grundrente in voller Höhe zu bekommen, müssen mindestens 35 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sein.

Wie hoch ist die Grundrente?

Die konkrete Höhe des Grundrentenzuschlags hängt von den individuellen Voraussetzungen ab. Sie beruht laut Gesetzentwurf auf den sogenannten Entgeltpunkten (EP), die während des Versicherungslebens erworben wurden und aus denen sich der reguläre Rentenanspruch ergibt. Entsprechen diese Entgeltpunkte einem Einkommen zwischen 30 und 80 Prozent des Durchschnittsverdienstes, werden sie hochgewertet. Aus diesem Zuschlag an Entgeltpunkten ergibt sich die Höhe der Grundrente, die zusätzlich zum regulären Rentenanspruch ausgezahlt wird. Dabei wird sichergestellt, dass die Gesamtrente aus den eigenen Beiträgen und dem Zuschlag an Entgeltpunkten umso höher ausfällt, je höher die eigene Beitragsleistung ist. So findet sich das Äquivalenzprinzip auch bei der Grundrente wieder.

Was bedeutet das im Detail?

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die gesetzliche Rente um einen Grundrentenzuschlag erhöht wird, wenn die Versicherten mindestens 33 Jahre „Grundrentenzeiten“ vorweisen können – das sind Pflichtbeitragszeiten vor allem aus Beschäftigung, Kindererziehung und Pflegetätigkeit, aber auch Zeiten einer Pflichtversicherung von Selbständigen. Grundlage für die Berechnung des Zuschlags sind die Entgeltpunkte, die aufgrund der Beiträge während des gesamten Versicherungslebens aus den „Grundrentenbewertungszeiten“ erworben wurden.

Zu den „Grundrentenbewertungszeiten“ zählen nach den Plänen nur diejenigen Grundrentenzeiten, die mindestens einen Wert von 0,025 EP/Monat (0,3 EP/Jahr) aufweisen. Liegt der Durchschnittswert der in der Rentenversicherung versicherten Verdienste aus allen „Grundrentenbewertungszeiten“ unter 80 Prozent des Durchschnittsverdienstes (entspricht jährlich 0,8 EP), wird für höchstens 35 Jahre ein Zuschlag zur Rente ermittelt. Die Rente wird bei Vorliegen von mindestens 35 Jahren „Grundrentenzeiten“ auf das Zweifache des EP-Durchschnittswertes hochgewertet, maximal jedoch auf 0,8 EP, und sodann wird der so ermittelte Wert mit dem Faktor 0,875 multipliziert. Ab dem ermittelten Durchschnittswert von 0,8 EP besteht kein Anspruch auf einen Zuschlag.

Im Übergangsbereich zwischen 33 und 35 Jahren soll ein aufwachsender Grundrenten-Zuschlag gewährt werden: Bei 33 Jahren wird der EP-Durchschnittswert auf bis zu 0,4 EP hochgewertet. Mit jedem weiteren Monat an Grundrentenzeiten erhöht sich der maximale Aufstockungsbetrag kontinuierlich, bis er bei 35 Jahren 0,8 EP erreicht.

Ein Beispiel: Eine Leipziger Bauingenieurin hat bis zum Mauerfall gut verdient, wurde jedoch arbeitslos, als ihre Firma insolvent ging. Nach ein paar Jahren fand sie wieder Arbeit in unterschiedlichen Bereichen – allerdings unterhalb ihrer Qualifikation. Ihre Altersrente beläuft sich nach 39 Beitragsjahren somit nur auf 746 Euro (brutto). Trotz der Arbeitslosigkeit erfüllt sie die Voraussetzungen von mind. 33 Jahren an „Grundrentenzeiten“, sodass sie mit der Grundrente auf eine Monatsrente von 941 Euro kommen würde.

Lebensleistung statt Bedürftigkeit

Die Grundrente ist keine Sozialhilfeleistung. Im Gegenteil: Sie wird durch eigene Arbeitsleistung erworben. Wer die nötigen Zeiten erworben hat und die Voraussetzungen für einen Grundrentenanspruch erfüllt, bekommt sie – genauso wie die Rente – von der Deutschen Rentenversicherung ausgezahlt.

Die SPD-Fraktion hat deshalb Wert daraufgelegt, dass der Gesetzentwurf keine Bedürftigkeitsprüfung vorsieht. Niemand soll sein Haus verkaufen oder sein Sparbuch offenlegen legen müssen. Die Grundrente soll ohne Antrag automatisch ausgezahlt werden.

Um die Grundrente so zielgenau wie möglich auszugestalten, ist lediglich vorgesehen, dass zusätzliches Einkommen (zum Beispiel eine Pension, Erträge betrieblicher oder privater Vorsorge oder Mieteinnahmen) oberhalb eines Freibetrages auf die Grundrente angerechnet werden. Der Freibetrag liegt bei 1.250 Euro bei Alleinstehenden und bei 1.950 Euro bei Paaren. Berücksichtigt werden dabei auch der steuerfrei gestellte Anteil der Rente und der Versorgungsfreibetrag. Der übersteigende Betrag wird dann zu 60 Prozent auf den Grundrentenzuschlag angerechnet. Erst ab einem Einkommen von 1.600 Euro (Alleinstehende) bzw. 2.300 Euro (Paare) wird zusätzlich das über diesen Betrag hinausgehende Einkommen vollständig auf die Grundrente angerechnet. Dies soll einfach und bürgerfreundlich über einen automatisierten Datenabgleich mit dem Finanzamt erfolgen.

Freibeträge sollen auch bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit sowie beim Wohngeld eingeführt werden.

Mit der Einführung der Grundrente treiben die Sozialdemokratinnen und Sozialdemokraten eine große Sozialreform voran, die auch dazu beitragen soll, das Vertrauen in das gesetzliche Rentensystem wieder zu stärken. Die SPD-Bundestagsfraktion wird auf eine zügige Beratung des Gesetzesvorhabens im Deutschen Bundestag drängen, damit die Grundrente wie geplant zum 1. Januar 2021 in Kraft treten kann.

 

KURZARBEITERGELD WIRD ERHÖHT

Höheres Kurzarbeitergeld, längeres Arbeitslosengeld, Unterstützung für Familien mit kleinem Budget: Der Bundestag hat das „Sozialschutz-Paket II“ beschlossen. Das Gesetz sieht wichtige Hilfen vor, um soziale Auswirkungen der Corona-Pandemie zu begrenzen.

Das Kurzarbeitergeld ist ein sehr wirkungsvolles Instrument, um Arbeitsplätze zu sichern und Brücken über die Zeit der Krise zu bauen. Für die Beschäftigten bedeutet das, dass sie ihren Job behalten. Es bedeutet aber bislang auch, dass sie auf bis zu 40 Prozent ihres Lohns verzichten. Über mehrere Monate hinweg mit erheblichen Lohneinbußen zurechtzukommen, ist für viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aber nur schwer möglich.

Darum haben die Sozialdemokratinnen und Sozialdemokraten in der Koalition durchgesetzt, dass das Kurzarbeitergeld erhöht wird, wenn Beschäftigte aufgrund der Corona-Krise weniger als 50 Prozent arbeiten. Demnach wird das Kurzarbeitergeld ab dem vierten Monat von 60 auf 70 Prozent (bzw. von 67 auf 77 Prozent für Haushalte mit Kindern) und ab dem siebten Monat auf 80 Prozent (bzw. 87 Prozent) erhöht.

Außerdem werden die Möglichkeiten erweitert, sich etwas hinzuzuverdienen: Bislang wurden nur Hinzuverdienste aus systemrelevanten Tätigkeiten nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Jetzt bleiben Hinzuverdienste aus allen Tätigkeiten anrechnungsfrei, wenn sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld die Höhe des bisherigen Monatseinkommens nicht überschreiten. Die Neuregelungen zur Kurzarbeit gelten bis zum 31. Dezember 2020.

Das Gesetz sieht außerdem vor, soziale Härten für Arbeitslose abzufedern. Wer seine Arbeit verloren hat, hat es derzeit besonders schwer: Vermittlung und Weiterbildung sind eingeschränkt, die Chancen gerade jetzt eine Stelle zu finden gering. Deshalb wird das Arbeitslosengeld I für diejenigen um drei Monate verlängert, deren Anspruch zwischen dem 1. Mai und dem 31. Dezember 2020 enden würde.

Familien, die zusätzlich zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten von Kita- und Schulschließungen betroffen sind, leiden besonders unter den Folgen der Pandemie. Gerade Eltern mit kleinem Budget werden deshalb besonders unterstützt. Für Kinder aus bedürftigen Familien wird das kostenlose warme Mittagessen gesichert, das sie normalerweise in der Schule oder der Kita erhalten. Damit sie in der aktuellen Situation auch zu Hause nicht darauf verzichten müssen, können die Kommunen die Mittel aus dem Bildungs- und Teilhabepaket so flexibel einsetzen, dass das kostenlose Essen den Kindern nach Hause oder zur Abholung an die Schule geliefert wird. Auch die Lieferkosten werden übernommen.

Soziale Dienste und Einrichtungen engagieren sich besonders, um in der Corona-Krise Hilfe zu leisten. Indem nun auch Frühförderstellen in das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz aufgenommen werden, wird deren wichtige Arbeit zur Förderung von Kindern mit Behinderungen oder Entwicklungsauffälligkeiten gesichert.

Die Funktionsfähigkeit von Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit muss gewährleistet bleiben: Seine Rechte einklagen zu können, ist auch während der Corona-Krise wichtig und kann nicht auf Eis gelegt werden. Dem trägt das Sozialschutzpaket II Rechnung.

Schließlich wird mit dem Gesetz sichergestellt, dass Waisenrenten auch dann (weiter-)gezahlt werden, wenn Ausbildungen und Freiwilligendienste durch die Corona-Pandemie später als üblich beginnen.

PFLEGE-BONUS IN DER ALTENPFLEGE

Angesichts der Corona-Pandemie hat der Bundestag weitere Maßnahmen beschlossen, um die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen und die Auswirkungen auf das Gesundheitswesen zu bewältigen. Beschäftigte in der Altenpflege erhalten eine Sonderzahlung.

Das Zweite Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite, das der Bundestag jetzt beschlossen hat, sieht eine ganze Reihe von Regelungen vor. Mit ihnen sollen der Infektionsschutz gestärkt und negative Auswirkungen auf Patientinnen und Patienten, Krankenhäuser, Pflegekräfte sowie auf Studierende und Auszubildende in Gesundheitsberufen aufgefangen oder abgeschwächt werden.

Vorgesehen ist unter anderem, dass die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) Tests auf eine Infektion oder Immunität für ihre Versicherten vergüten muss. So wird sichergestellt, dass die Kassen die Tests auch dann bezahlen, wenn keine Corona-Symptome vorhanden sind. Auch die Gesundheitsämter werden grundsätzlich in die Lage versetzt, Corona-Tests durchzuführen.

Zudem wird der öffentliche Gesundheitsdienst gestärkt. Hier wird durch Maßnahmen des Bundes vor allem die Digitalisierung vorangetrieben. Beim Robert-Koch-Institut wird dauerhaft eine Kontaktstelle für den öffentlichen Gesundheitsdienst eingerichtet.

Unterstützung für pflegende Angehörige

Drei von vier Pflegebedürftigen in Deutschland werden zu Hause versorgt. Ihre Angehörigen leisten Herausragendes für die Pflegebedürftigen und unsere Gesellschaft insgesamt. Von den Auswirkungen der aktuellen Corona-Pandemie sind sie besonders betroffen. Um pflegende Angehörige in dieser Zeit zu unterstützen, haben die Sozialdemokratinnen und Sozialdemokraten wichtige Verbesserungen bereits bestehender Instrumente erreicht.

So kann Pflegeunterstützungsgeld für bis zu zwanzig Arbeitstage pro Pflegebedürftigen in Anspruch genommen werden. Für die Ankündigung von Pflegezeit und Familienpflegezeit wird eine einheitliche Ankündigungsfrist von zehn Arbeitstagen gelten. Wird oder wurde eine Freistellung in der Vergangenheit für einen kürzeren Zeitraum in Anspruch genommen, kann der verbleibende Zeitraum auch zu einem späteren Zeitpunkt genommen werden. Bei der Familienpflegezeit wird außerdem ein vorübergehendes Unterschreiten der wöchentlichen Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden ermöglicht.

Bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 1 kann der Entlastungsbetrag von 125 Euro monatlich flexibler eingesetzt werden.

Sonderleistung für die Altenpflege

Das Gesetz enthält darüber hinaus eine Regelung zur Zahlung und Refinanzierung einer einmaligen Sonderleistung (Pflege-Bonus) in der Altenpflege. Zugelassene Pflegeeinrichtungen werden demnach zur Zahlung von gestaffelten Sonderleistungen von bis zu 1.000 Euro an ihre Beschäftigten verpflichtet. Die Prämien können durch die Länder und Arbeitgeber weiter aufgestockt werden. Die Aufwendungen werden den Pflegeeinrichtungen zunächst durch die soziale Pflegeversicherung erstattet und im Voraus gezahlt; die gesetzliche Krankenversicherung beteiligt sich anteilig an den Kosten im ambulanten Bereich. Die Länder und die Arbeitgeber in der Pflege können den Pflege-Bonus ergänzend bis zur Höhe der steuer- und sozialversicherungsabgabenfreien Summe von 1.500 Euro aufstocken.

In der zweiten Hälfte des Jahres 2020 werden das Bundesgesundheitsministerium und das Bundesfinanzministerium miteinander festlegen, in welchem Umfang die Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung Zuschüsse des Bundes zur Stabilisierung der jeweiligen Beitragssätze erhalten. Dies wird auch die Frage der Refinanzierung dieser einmaligen Prämie umfassen.

Um sicherzustellen, dass auch in Zeiten von Corona die Ausbildung in den Gesundheitsberufen erfolgreich durchgeführt werden kann, werden Rechtsgrundlagen für mögliche Flexibilisierungen in den Ausbildungen geschaffen. Das gilt unter anderem für das Studium der Medizin und die Ausbildung in Pflegeberufen.

VERANSTALTER STÜTZEN, VERBRAUCHER SCHÜTZEN

Aufgrund der Corona-Pandemie müssen derzeit viele Konzerte und Veranstaltungen abgesagt werden. Schwimmbäder, Vergnügungsparks und andere Freizeiteinrichtungen bleiben geschlossen. Um Verbraucherinnen und Verbraucher zu schützen und zugleich eine Insolvenzwelle bei Veranstaltern und Betreibern von Freizeiteinrichtungen zu verhindern, wird das Veranstaltungsvertragsrecht geändert.

Die Corona-Pandemie stellt Freizeiteinrichtungen und die Veranstaltungsbranche vor große Herausforderungen. Viele bereits gekaufte Eintrittskarten für Konzerte, Festivals, Lesungen oder Sportwettkämpfe können aufgrund der notwendig gewordenen Absagen nicht eingelöst werden. Sportstudios oder Schwimmbäder können nicht besucht werden.

Wer bereits Eintrittskarten oder Saison- und Jahrestickets gekauft hat, soll das dafür investierte Geld nicht verlieren. Gleichzeitig soll den Veranstaltern und Betreibern nicht der Boden unter den Füßen entzogen werden. Denn die unmittelbare Zurückerstattung von bezahlten Eintrittsgeldern, die das geltende Recht für den Normalfall vorsieht, wäre in der derzeitigen Sondersituation mit erheblichen Liquiditätseinbußen für Veranstalter und Betreiber verbunden. Sie hatten aber meist bereits erhebliche Kosten für Planung, Werbung und Organisation. Oft sind sie mit Gagen für Künstlerinnen und Künstler oder mit Ausgaben für Veranstaltungstechnik in Vorleistung gegangen, haben aber infolge der Krise kaum neue Einnahmen. Müssten sie nun kurzfristig die Eintrittspreise für sämtliche abgesagten Veranstaltungen erstatten, wären viele von ihnen in ihrer Existenz bedroht. Eine Insolvenzwelle wäre nicht nur schädlich für die Gesamtwirtschaft und das kulturelle Angebot. Sie würde voraussichtlich auch dazu führen, dass viele Verbraucherinnen und Verbraucher keine Rückerstattung erhalten würden. Diese Folgen sollen verhindert werden.

Einen entsprechenden Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen hat der Bundestag jetzt beschlossen. Wenn eine Veranstaltung aufgrund der Corona-Pandemie nicht stattfinden konnte oder kann, ist der Veranstalter demnach berechtigt, der Inhaberin oder dem Inhaber einer Eintrittskarte statt der Erstattung des Eintrittspreises einen Gutschein in Höhe des Eintrittspreises auszustellen. Dieser Wertgutschein kann dann entweder für die Nachholveranstaltung oder alternativ für eine andere Veranstaltung des Veranstalters eingelöst werden. Analoge Regelungen gelten für Freizeiteinrichtungen.

Die Inhaberin oder der Inhaber eines solchen Gutscheins kann jedoch die Auszahlung des Gutscheinwertes verlangen, wenn die Annahme eines Gutscheins für sie oder ihn aufgrund der persönlichen Lebensverhältnisse unzumutbar ist oder wenn der Gutschein nicht bis zum 31. Dezember 2021 eingelöst wird. In letzterem Fall entspricht der Gutschein einer bloßen Stundung des Erstattungsanspruchs.

Durch die Regelungen soll in der derzeitigen Ausnahmesituation ein fairer Interessenausgleich erreicht werden zwischen der Kultur- und Kreativwirtschaft sowie den Verbraucherinnen und Verbrauchern.