Gutes Regieren für ein solidarisches Land

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Diese Woche hat der Bundestag unter anderem die reformierte Grundsteuer und den Mindestlohn für Auszubildende auf den Weg gebracht. Außerdem fand es die erste Orientierungsdebatte zu den Vorschlägen zur Neuregelung der Organspende statt.

 

Die kompakten Infos zu den wichtigsten Themen der Sitzungswoche finden Sie im Folgenden:

Bundestag bringt Reform der Grundsteuer auf den Weg

Gerechter, einfacher, rechtssicher: Der Bundestag hat an diesem Donnerstag in erster Lesung ein Gesetzespaket von Bundesfinanzminister Olaf Scholz (SPD) zur Neuregelung der Grundsteuer beraten. Der Gesetzentwurf war vergangene Woche vom Kabinett gebilligt worden. Dem vorausgegangen waren monatelange Verhandlungen zwischen Bund und Bundesländern.

Denn die bisherige Erhebung der Grundsteuer verstößt nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts gegen das Grundgesetz. Begründung: Die Regeln zur Bewertung der Grundstücke und Gebäude seien nicht mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar, da sie zu gravierenden und umfassenden Ungleichbehandlungen führten.

Eine Neureglung muss bis Ende 2019 stehen, sonst darf die Grundsteuer nicht mehr erhoben werden – die Kommunen hätten jedes Jahr rund 15 Milliarden Euro weniger an Einnahmen. Das würde kaum funktionieren, Gelder für Schulen, Kitas, die Infrastruktur und die übrige Daseinsvorsorge würden in großem Umfang fehlen.

Zur Einordnung: Die Grundsteuer ist eine reine Gemeindesteuer, das Aufkommen steht also den Städten und Gemeinden zu. Sie wurde bisher durch ein Bundesgesetz geregelt, das der Zustimmung der Länder im Bundesrat bedurfte.

Der neue Gesetzentwurf orientiert sich an der tatsächlichen Wertentwicklung der Grundstücke und verteilt die Steuerlast fair und gerecht. Der Verwaltungsaufwand für die Berechnung wird massiv verringert, die Wertermittlung den unterschiedlichen Wohngegebenheiten angepasst. Damit bleibt die Grundsteuer als wichtige Einnahmequelle der Städte und Gemeinden erhalten.

Die bisherige Berechnung der Grundsteuer basiert auf jahrzehntealten Grundstückswerten – im Westen werden die Grundstücke nach ihrem Wert im Jahre 1964 berücksichtigt, im Osten sogar nach dem Wert von 1935. Die Werte von Grundstücken und Gebäuden haben sich seit 1964/1935 sowohl im Westen wie im Osten sehr unterschiedlich entwickelt. Gegenwärtig werden dadurch für vergleichbare Immobilien sehr unterschiedliche Steuerzahlungen fällig. Diese – nicht begründbare – Ungleichbehandlung muss nach Maßgabe des höchsten Gerichts durch eine Reform beendet werden.

Diese Reform muss wie beschrieben per Gesetz bis Ende dieses Jahres stehen. Die Behörden haben im Anschluss fünf Jahre Zeit für die administrative Umsetzung (Datenerhebung etc.). Die Grundsteuer würde dann spätestens ab dem 1. Januar 2025 auf Basis der neuen Werte festgesetzt. Bis Jahresende soll der Gesetzentwurf von Bundestag und Bundesrat beschlossen werden.

Verfassungsfeste Neuregelung

Das Ziel der geplanten Reform ist eine verfassungsfeste und gerechte Neuregelung, bei der das Gesamtaufkommen aus der Grundsteuer insgesamt gleich bleibt. Es geht ausdrücklich nicht um Mehreinnahmen der Kommunen – d. h. die Steuerpflichtigen insgesamt sollen nicht mehr Grundsteuer bezahlen. Allerdings ist es zwangsläufige Folge des Urteils des Bundesverfassungsgerichts, dass es zu Veränderungen kommt. Einige werden etwas mehr zahlen, während andere weniger Grundsteuer zahlen müssen.

Ziel eines zweiten Gesetzentwurfs zur Änderung des Grundgesetzes ist die Begründung einer uneingeschränkten konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Neuregelung des Grundsteuer- und Bewertungsrechts: In Zukunft würde also nicht mehr begründet werden müssen, dass ein solches Gesetz (oder seine Änderung) nötig ist, um gleichwertige Lebensverhältnisse herzustellen oder die Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse zu wahren.

Zur Neufassung

Die Berechnung der Grundsteuer soll sich weiterhin am Wert einer Immobilie orientieren. Es macht einen Unterschied, ob ein Haus oder eine Wohnung in einem begehrten Innenstadtviertel oder in einer weniger gefragten Randlage einer Metropole steht, ob es sich in einer ländlichen Gemeinde oder in der Stadt befindet, ob ein Gewerbebetrieb in einer strukturschwachen Region angesiedelt ist oder in einer Großstadt. Als Grundlage der Bemessung der Grundsteuer sollen vor allem der Wert des Bodens und die durchschnittliche gezahlte Miete am jeweiligen Standort dienen. Für Immobilien

des sozialen Wohnungsbaus, kommunale sowie gemeinnützige Wohnungsbaugesellschaften und Wohnungsgenossenschaften sieht die Neuregelung unter bestimmten Voraussetzungen eine Begünstigung vor. Damit bleibt Wohnen bezahlbar.

Sollte sich in einzelnen Kommunen das Grundsteueraufkommen wegen der Neubewertung dennoch erhöhen, besteht für die Kommunen die Möglichkeit, über niedrigere so genannte Hebesätze, die sie selbst festlegen, einer möglichen Mehrbelastung entgegenzuwirken.

Die Kommunen haben bereits angekündigt, dass sie dies auch tun werden – denn eine Erhöhung der Grundsteuer wäre politisch für keinen Bürgermeister bzw. Bürgermeisterin vermittelbar. Außerdem sollen die Kommunen zukünftig über die so genannte Grundsteuer C die Möglichkeit erhalten, über ihren Hebesatz die Spekulation mit baureifen Grundstücken einzudämmen.

Übersichtliche Kriterien

Im Einzelnen: In die Berechnung der Grundsteuer nach dem Modell von Olaf Scholz und den Landesfinanzministerinnen und -ministern sollen künftig nur noch wenige, vergleichsweise einfach zu ermittelnde Parameter einfließen. Bei der Ermittlung der Grundsteuer für die Wohngrundstücke geht es konkret um fünf Punkte: Grundstücksfläche, Bodenrichtwert, Immobilienart, Alter des Gebäudes, Mietniveaustufe.

Zur Ermittlung der Grundsteuer für Gewerbegrundstücke soll die Zahl der von den Steuerpflichtigen zu erklärenden Angaben von bisher mehr als 30 auf maximal acht sinken.

Falls diese Parameter nicht ohnehin bekannt sind, werden sie über das Internet abrufbar sein. Der administrative Aufwand verringert sich damit deutlich: Der kluge Einsatz digitaler Möglichkeiten bei der Datenerhebung und -bearbeitung macht das möglich und soll künftig für Entlastung sorgen.

Die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Aktualisierung der Bewertung könnte alle sieben Jahre weitgehend automatisch erfolgen. Steuerpflichtige und Finanzverwaltung erhalten ausreichend Zeit, um sich auf die genannten Änderungen einzustellen.

Abweichungen vom Scholz-Modell

In der Diskussion war auch das so genannte Flächenmodell, das ausschließlich an der Fläche der Grundstücke und der vorhandenen Gebäude ansetzt. Die Werte der Grundstücke und der Gebäude bleiben bei diesem Modell unberücksichtigt. Ein solches Modell ist auf der Basis des aktuellen Grundgesetzes nicht möglich – denn es gibt, wie beschrieben, für eine Neubegründung der Grundsteuer abweichend vom bisherigen Modell keine Gesetzgebungskompetenz mehr.

Vor allem das Bundesland Bayern hat in den Beratungen über die Neuregelung der Grundsteuer gefordert, von einer bundeseinheitlichen Regelung abweichen zu dürfen, um einen eigenen Weg gehen zu können.

Diesem Wunsch soll nun ein gesonderter Gesetzentwurf Rechnung tragen, der die Grundgesetzänderungen umfasst und eine Abweichung von der bundeseinheitlichen Regelung möglich machen würde. Eine solche Möglichkeit ist seit der letzten Föderalismusreform im Grundgesetz schon für verschiedene andere Rechtsbereiche vorgesehen (etwa das Naturschutzrecht, das Jagdrecht, die Raumordnung oder das Hochschulzulassungsrecht).

Aber: Für die Berechnung des Länderfinanzausgleichs soll die bundeseinheitliche Regelung zugrunde gelegt werden. Damit hätten andere Bundesländer keinen finanziellen Nachteil durch den Sonderweg eines Landes wie Bayern. Das wird durch eine entsprechende Regelung im Finanzausgleichsgesetz abgesichert.

Der Mindestlohn für Auszubildende kommt

Auszubildende sind die Zukunft der Betriebe in unserem Land. Sie lernen und packen mit an. Ihre Leistung verdient deshalb Respekt und eine ordentliche Bezahlung. In den Koalitionsverhandlungen hatten die Sozialdemokratinnen und Sozialdemokraten eine Mindestvergütung für Azubis durchgesetzt.

Jetzt ist es soweit: In dieser Woche hat der Bundestag in erster Lesung den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur „Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung“ (BBiG) beraten.

Mit dem geplanten Gesetz geht die Koalition auf wichtige Trends und Herausforderungen in der beruflichen Bildung ein und schafft so den rechtlichen Rahmen, um die duale Berufsausbildung fit für die Zukunft zu machen.

Die Mindestausbildungsvergütung (MAV), kurz der Azubi-Mindestlohn, ist die größte Verbesserung dieser Reform, denn gut ausgebildete Fachkräfte brauchen eine sichere finanzielle Grundlage – schon während ihrer Ausbildung.

Vergütungen steigen an

Schon jetzt sind alle Betriebe verpflichtet, ihren Auszubildenden „eine angemessene Ausbildungsvergütung“ zu zahlen. Und trotzdem bekommen Auszubildende in manchen Betrieben und Regionen eine sehr geringe Vergütung. Das macht einige Ausbildungen unattraktiv und spiegelt nicht die Leistung der Auszubildenden in ihrem Betrieb wider. Mit der MAV

wird diese Verpflichtung für „angemessene Ausbildungsvergütungen“ endlich konkretisiert und im Berufsbildungsgesetz verankert. Die Mindesthöhe der Vergütung für eine Ausbildung wird zunächst von 2020 an auf 515 Euro für das 1. Lehrjahr festgelegt und sich bis ins 3. Lehrjahr um 35 Prozent auf 695 Euro erhöhen.

Die MAV ist der neue Mindestlohn für Azubis und definiert, was der Ausbildungsbetrieb dem Azubi mindestens zu zahlen hat. Die SPD-Fraktion hat darüber hinaus erreicht, dass die Vergütungen mit fortschreitender Ausbildung in den nächsten Jahren deutlich steigen werden. In den Jahren 2021, 2022 und 2023 erhöht sich demnach die MAV im 1. Lehrjahr in weiteren Schritten von 550 Euro über 585 Euro bis auf 620 Euro. Durch die prozentuale Anpassung wird sie dann im 3. Ausbildungsjahr 2025 schlussendlich 837 Euro betragen. Diese Beträge werden auch in Zukunft weiter fortgeschrieben und erhöhen sich entsprechend.

Wichtig ist dabei: Die Ausbildungsvergütung regelt sich weiter nach Tarifvertrag, der zwischen Sozialpartnern ausgehandelt wird. Die MAV sichert künftig aber eine untere Grenze. Nur tarifgebundene Ausbildungsbetriebe können ihren Auszubildenden die für sie geltenden tariflichen Ausbildungsvergütungen zahlen, wenn diese noch unter den oben genannten Sätzen liegen. Sie sollten bis zum Jahr 2024 an die Sätze der gesetzlichen MAV herangeführt werden. Maßgeblich ist die tarifliche Ausbildungsvergütung.

Ohne den engagierten Einsatz des DGB und der Gewerkschaften insgesamt und dem BDA wäre dieses Ergebnis nicht zu Stande gekommen. Damit wird auch deutlich, dass die Arbeitgeber eigentlich wissen, dass es dringend an der Zeit ist, ihre Azubis besser zu bezahlen – und dazu auch bereit sind.

Da Jugendliche in der Ausbildung aktuell nicht vom Mindestlohn erfasst werden, schließt die MAV eine wichtige Lücke. Die SPD-Bundestagsfraktion ist stolz darauf, dass sie gegen Widerstände des Wirtschaftsministeriums und die Untätigkeit der Bildungsministerin die MAV durchsetzen konnte und dieses wichtige Gesetz nun in die parlamentarischen Beratungen geht.

Weitere wichtige Neuerungen

Neben der Mindestausbildungsvergütung bringt der Gesetzentwurf noch andere Neuerungen auf den Weg. So wird beispielsweise jetzt die Möglichkeit der Teilzeitberufsausbildung auf alle Auszubildenden ausgeweitet. Das ist insbesondere eine Chance für lernbeeinträchtigte Personen, Menschen mit Behinderung und Geflüchtete.

Das Gesetz soll am 1. Januar 2020 in Kraft treten. In den anstehenden Beratungen zum Gesetzentwurf will die SPD-Fraktion weitere Verbesserungen erreichen, zum Beispiel bei der Ausbildungsqualität. Außerdem will die Fraktion die Rahmenbedingungen für Auszubildende verbessern, wenn es um Freistellung für Berufsschulzeiten geht.

Bundestag debattiert über Organspende

Der Bundestag hat am Mittwoch über eine Neuregelung der Organspende debattiert. Die Kernfrage: Sollen die Menschen einer späteren Organspende aktiv zustimmen oder sollen alle automatisch Organspender sein, wenn sie nicht widersprechen?

Mehr als 9000 Menschen warten derzeit in Deutschland auf eine Organtransplantation. Im Jahr 2018 haben 955 Menschen nach ihrem Tod ihre Organe gespendet. Und auch wenn das erstmals seit 2010 einen Anstieg der Zahlen bedeutet, ist klar: Die Anzahl von Organspendern reicht bei weitem nicht aus, damit alle Menschen ein Spenderorgan bekommen, die es benötigen.

Menschen wollen spenden, tun es aber nicht

Neben besseren Bedingungen in den Krankenhäusern – die die Koalition mit den Änderungen des Transplantationsgesetzes bereits beschlossen hat – braucht es dafür vor allem eine höhere Bereitschaft zur Organspende der Bevölkerung. Denn bisher stehen zwar laut einer aktuellen Befragung der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung rund 84 Prozent der Menschen einer Organ- und Gewebespende eher positiv gegenüber. Allerdings liegt der Anteil der Menschen mit Organspendeausweis nur bei 36 Prozent.

Bisher müssen sich Menschen aktiv dafür entscheiden, wenn sie nach einem Hirntod ihre Organe spenden wollen. Das Problem: Viele Menschen beschäftigen sich gar nicht erst mit der Frage, ob sie dafür bereit sind.

Der Bundestag hat deshalb am Mittwoch darüber diskutiert, wie die Bereitschaft zur Organspende besser gefördert werden kann. Konkret ging es um zwei Gesetzentwürfe zur Neuregelung der Organspende, die beide von fraktionsübergreifenden Abgeordnetengruppen vorgelegt wurden. Da es sich bei der Organspende um eine grundlegende ethische Frage handelt, werden keine Fraktionspositionen festgelegt.

Widerspruchslösung

Den ersten Entwurf hat eine Gruppe von Abgeordneten um den SPD-Fraktionsvize Karl Lauterbach erarbeitet. Er sieht die Einführung einer Widerspruchslösung vor. Damit wären alle Bürgerinnen und Bürger, die 16 Jahre alt sind, automatisch Organspender. Wenn sie nicht spenden wollen, können sie jederzeit widersprechen.

Diesen Widerspruch können die Bürgerinnen und Bürger in einem bundesweiten Register eintragen. Sie können diesen Eintrag selbst erstellen, ändern oder löschen. Ärzte, die Organ- und Gewebeentnahmen vornehmen, müssen vorher prüfen, ob eine Erklärung des möglichen Spenders vorliegt. Im Zweifel können auch die nächsten Angehörigen über eine Organspende entscheiden, wenn sie glaubhaft machen können, dass der Betroffene kein Spender sein wollte.

Karl Lauterbach sagte in der Debatte: „Mehr als die Hälfte der Menschen, die eigentlich spenden wollen, tun das nie, weil sie es nicht dokumentiert haben“. Hier versage das bisherige System. Für ihn ist deshalb die Widerspruchslösung auch ethisch geboten. Es müsse zumindest die Pflicht geben, sich mit dem Thema auseinanderzusetzen und zu widersprechen, wenn man nicht spenden wolle.

Entscheidungslösung

Der zweite Gesetzentwurf kommt von einer Abgeordnetengruppe um die SPD-Gesundheitspolitikerin Hilde Mattheis. Er setzt weiterhin auf eine freiwillige Entscheidung und ausdrückliche Zustimmung zu einer späteren Organspende.

Allerdings sollen sich möglichst alle Bürgerinnen und Bürger mit der Frage der Organspende auseinandersetzen und ihre Entscheidung dokumentieren. Ein bundesweites Online-Register soll es den Menschen möglichst einfach machen, sich als Organspender zu registrieren. Auch bei den zuständigen Stellen für die Ausstellung und Ausgabe von Ausweisen sollen Bürgerinnen und Bürger über das Thema informiert werden und die Möglichkeit bekommen, direkt vor Ort ihre Entscheidung zu dokumentieren.

Der Entwurf sieht vor, dass auch die Hausärztinnen und Hausärzte ihre Patientinnen und Patienten alle zwei Jahre aktiv über Organ- und Gewebespende aufklären und zu einer Eintragung in das Online-Register ermuntern.

Hilde Mattheis sagte in der Debatte: „Wir wollen die Zustimmung ganz aktiv abholen: bei den Ausweisstellen, beim Hausarzt oder bei Erste-Hilfe-Kursen“. Das Selbstbestimmungsrecht der Bevölkerung sei ein hohes Gut. Und nur bei der Zustimmungslösung sei sichergestellt, dass sich die Menschen mit der Frage nach Organspende auch umfassend befasst hätten.

Die beiden Gruppenentwürfe gehen jetzt zur weiteren Bearbeitung in den Gesundheitsausschuss, im Herbst will der Bundestag über die endgültige Neuregelung bei der Organspende abstimmen.

Für bezahlbare Mieten: Koalition will Wohngeld stärken

Mit einer Reform des Wohngeldes will die Koalition dafür sorgen, dass Menschen mit wenig Geld auf dem Mietmarkt nicht abgehängt werden. Am Freitag hat der Bundestag in erster Lesung einen Gesetzentwurf der Bundesregierung debattiert.

Für viele Menschen in Deutschland wird es immer schwieriger, bezahlbare Wohnungen zu finden. Vor allem in den Großstädten sind die Mieten in den letzten Jahren enorm gestiegen. Und besonders Menschen mit geringen Einkommen leiden unter dieser Entwicklung. Obwohl viele von ihnen mit dem Wohngeld bereits einen staatlichen Zuschuss erhalten, wird es für sie immer schwieriger, bezahlbaren Wohnraum zu finden.

Die Koalition will diese Menschen künftig noch besser unterstützen. Das Ziel des geplanten Gesetzes: Wohnen soll auch für einkommensschwache Haushalte bezahlbar bleiben. Deshalb soll es nicht nur mehr Wohngeld geben, es sollen auch mehr Haushalte Wohngeld erhalten.

Dafür will die Koalition das Wohngeld von 2020 an alle zwei Jahre automatisch an die Miet- und Einkommensentwicklung anpassen. Bisher wurde es nur in unregelmäßigen Abständen angepasst, zuletzt zum 1. Januar 2016.

Zudem will die Bundesregierung die Miethöchstbeträge nach Mietstufen gestaffelt anheben. Die Miethöchstbeträge bestimmen den Betrag der Miete, die mit Wohngeld bezuschusst werden kann. Je höher sie liegen, desto höher kann das Wohngeld für betroffene Mieterinnen und Mieter ausfallen. Die Miethöchstbeträge in den Regionen mit stark steigenden Mieten, vor allem in den Ballungsräumen, werden überdurchschnittlich angehoben.

Außerdem will die Koalition eine neue Mietenstufe VII einführen, mit der der immer stärkeren Mietenspreizung Rechnung getragen wird. Damit können Haushalte in Kreisen und Gemeinden mit einer Abweichung des Mietenniveaus von 35 Prozent und höher gegenüber dem Bundesdurchschnitt nun stärker durch das Wohngeld bezuschusst werden.

Diese Maßnahmen führen insgesamt dazu, dass es vom 01. Januar 2020 an mehr Wohngeld für mehr Menschen geben wird. Von der geplanten Reform profitieren insgesamt rund 660.000 Haushalte. Zum Vergleich: Ohne Neuregelung würde sich die Zahl dieser Haushalte bis Ende 2020 voraussichtlich auf rund 470.000 reduzieren. Rund 180.000 Haushalte werden durch die Reform neu oder wieder einen Anspruch auf Wohngeld erhalten.