Das ist neu in 2022

Datum:

Mit dem Jahreswechsel gibt es auch eine Reihe politischer Regelungen, die neu in Kraft treten. Viele davon haben einen konkreten Einfluss auf den Alltag der Bürgerinnen und Bürger in Deutschland und bedeuten zum Teil spürbare Verbesserungen – dank guter Regierungspolitik der SPD in den vergangenen 4 Jahren.

Eine Übersicht, über die Neuregelungen findet sich im Folgenden: 
  • Novellierung des Berufsbildungsgesetzes: Die Reform ist bereits 2020 in Kraft getreten und enthält Regelungen zu international anerkannten Berufsbezeichnungen, Ausbildung in Teilzeit – und eine Mindestvergütung ab Ausbildungsbeginn, die ab 2022 auf 585 Euro/Monat und im Jahr 2023 auf 620 Euro/Monat angehoben wird.
  • Elektronische Arbeitslosmeldung: Bürgerinnen und Bürger können sich neben der persönlichen Vorsprache in der zuständigen Agentur für Arbeit auch auf elektronischem Wege arbeitslos melden. Das wird mithilfe der „Online-Ausweisfunktion“ des Personalausweises möglich.
  • Erhöhung für den Schulbedarf: Für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf ergibt sich für das erste Schulhalbjahr 2022 eine Erhöhung auf 104 Euro und für das zweite Schulhalbjahr eine Erhöhung auf 52 Euro.
  • Verbesserung der Betreuung von RehabilitandInnen: Mit dem Teilhabestärkungsgesetz werden die Jobcenter stärker als bisher in das Reha-Geschehen einbezogen, und die Betreuung von RehabilitandInnen verbessert. In den Jobcentern erhalten erwerbsfähige RehabilitandInnen künftig Zugang zu sozialintegrativen Leistungen, um ihnen eine nachhaltige Eingliederung, aber auch den Zugang zu sozialer Teilhabe zu ermöglichen. Damit sollen bestehende Ungleichbehandlungen abgeschafft werden. Auch werden die Möglichkeiten der aktiven Arbeitsförderung im SGB II und SGB III ausgebaut.
  • Erhöhung des Mindestlohns auf 9,82 Euro. Mit der Dritten Mindestlohnanpassungsverordnung vom 9. November 2020 wird der gesetzliche Mindestlohn auf brutto 9,82 Euro je tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde angehoben.
  • Verbesserte Absicherung bei Erwerbsminderung: Wer in jungen Jahren vermindert erwerbsfähig wird, hat in der Regel noch keine ausreichenden Rentenanwartschaften aufbauen können. Damit die Versicherten dennoch eine angemessene Sicherung im Alter erhalten, werden Bezieher einer Erwerbsminderungsrente so gestellt, als hätten diese über den Eintritt der Erwerbsminderung hinaus so weitergearbeitet wie zuvor (Zurechnungszeit). Bei einem Beginn der Erwerbsminderungsrente im Jahr 2022 endet die Zurechnungszeit nun mit 65 Jahren und elf Monaten.
  • Verbesserungen bei der Betriebsrente: Beschäftigte haben das Recht, einen Teil ihres Lohns oder Gehalts in eine Betriebsrente umzuwandeln. Künftig müssen ArbeitgeberInnen immer die ersparten Sozialversicherungsbeiträge (maximal 15 Prozent) zugunsten der Beschäftigten an die Versorgungseinrichtungen wie Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen weiterleiten. Bisher galt diese Verpflichtung nur bei Entgeltumwandlungen, die ab dem 1. Januar 2019 neu abgeschlossen worden sind. Wichtig zu wissen: Diese Regelungen sind tarifdispositiv, d.h. von ihnen kann in Tarifverträgen zugunsten oder zulasten der Beschäftigten abgewichen werden.
  • Unterstützung von ArbeitgeberInnen bei der Einstellung von Menschen mit Behinderung: Viele ArbeitgeberInnen scheuen die Einstellung von Menschen mit Behinderungen, weil sie die Mehrarbeit fürchten, die mit der Beantragung der vielfältigen behinderungsspezifischen Hilfeleistungen entstehen kann. Ab dem 1. Januar 2022 werden unabhängige und trägerübergreifende Ansprechstellen über die Ausbildung, Einstellung und Beschäftigung von Menschen mit Behinderung informieren und beraten.
  • Stärkung des inklusiven Arbeitsmarktes: Künftig können auch Personen, die bereits im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen tätig sind, noch ein weiteres Budget für Ausbildung aufnehmen. Sie können dann eine reguläre betriebliche Ausbildung oder eine Fachpraktikerausbildung starten.
  • Erhöhung des Kinderzuschlags: Der Höchstbetrag für den Kinderzuschlag steigt um vier Euro auf 209 Euro pro Kind und Monat.
  • Erhöhung des Grundfreibetrags für SteuerzahlerInnen: Wie jedes Jahr erhöht sich der jährliche Grundfreibetrag von 9.744 Euro auf 9.984 Euro.
  • Anpassung des Einkommensteuertarifs: Wir wollen, dass ArbeitnehmerInnen auch wirklich von einer Lohnerhöhung profitieren. Deshalb wird der Einkommensteuertarif für das Jahr 2022 angepasst, so dass Löhne und Gehälter nicht höher besteuert werden, insoweit ihr Anstieg lediglich die Inflation ausgleicht.
  • Erhöhung der Tabaksteuer: Zum 1. Januar 2022 werden die Tabaksteuertarife angepasst. Vorgesehen ist unter anderem eine Anpassung der Besteuerung von erhitztem Tabak („Heat-not-Burn-Produkte“) sowie von Substanzen, die in E-Zigaretten konsumiert werden. Wasserpfeifentabak unterliegt zukünftig ebenfalls einer angepassten, höheren Besteuerung. Um die Tabaksteuereinnahmen auch zukünftig zu verstetigen, wird das Tabaksteuermodell für Zigaretten und Feinschnitt ab dem 1. Januar 2022 fortgeführt und die Steuer auf Zigaretten und Feinschnitt bis 2026 in vier Stufen angehoben.
  • Entlastung für Pflegebedürftige in stationärer Pflege: Um Pflegebedürftige vor Überforderung durch steigende Pflegekosten zu schützen, zahlt die Pflegeversicherung bei der Versorgung im Pflegeheim einen Zuschlag zu dem nach Pflegegrad differenzierten Leistungsbetrag. Er steigt mit der Dauer der Pflege: Im ersten Jahr trägt die Pflegekasse 5 Prozent des pflegebedingten Eigenanteils, im zweiten Jahr 25 Prozent, im dritten Jahr 45 Prozent und danach 70 Prozent. In der ambulanten Pflege werden die Sachleistungsbeträge um 5 Prozent erhöht, um den steigenden Vergütungen Rechnung zu tragen. Zudem werden gesetzlich starke Anreize für den Ausbau der Kurzzeitpflege gesetzt. Um die Pflegebedürftigen nicht zu belasten, wird der Leistungsbetrag der Pflegeversicherung zur Kurzzeitpflege zudem um 10 Prozent angehoben. Des Weiteren werden die regionalen Netzwerke gestärkt, indem die Fördersumme um 10 Millionen Euro pro Jahr aufgestockt wird.
  • Bundeszuschuss für Pflegeversicherung: Zur Finanzierung der Pflegeversicherung wird erstmals ein Bundeszuschuss in Höhe von 1 Milliarde Euro pro Jahr eingeführt. Der Beitragszuschlag für Kinderlose steigt um 0,1 Prozentpunkte.
  • Einführung eines bundesweiten E-Rezepts: Bundesweit können alle ÄrztInnen sowie Apotheken, deren Systeme die technischen Voraussetzungen erfüllen, das E-Rezept nutzen. Die Krankenkassen gewährleisten, dass die Versicherten bzw. deren VertreterInnen mit einem geeigneten Endgerät eine Einwilligung gegenüber ihren ÄrztInnen zum Zugriff auf die elektronische Patientenakte (ePA) barrierefrei erteilen können.
  • Einheitliche Ausbildung für Assistenzberufe im OP und in der Anästhesie: Erstmals gelten bundesweit einheitliche Regelungen für die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin, zum Anästhesietechnischen Assistenten (ATA), zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten (OTA).
  • Ergänzender Bundeszuschuss: Der ergänzende Bundeszuschuss an die gesetzliche Krankenversicherung steigt auf 14 Milliarden Euro. Damit kann der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der GKV 2022 stabil bleiben.
  • Erhöhung der CO2-Steuer: Die zweite Stufe der CO2-Bepreisung für fossile Kraftstoffe im Verkehr und für die Gebäudewärme (Öl und Erdgas) wird ab 1. Januar 2022 im Brennstoffemissionshandelsgesetz wirksam. Für jede Tonne CO2 werden dann 30 Euro erhoben. Die Abgabe wird die Lenkungswirkung hin zu klimafreundlichen Alternativen stärken. Die Einnahmen fließen unter anderem über die Förderung klimafreundlicher Investitionen und die Senkung der EEG-Umlage direkt an die BürgerInnen zurück.
  • Vereinfachung beim Aufladen von E-Autos: Künftig wird man an neu aufgestellten öffentlichen Ladesäulen mit EC- oder Kreditkarte bezahlen können. Die Ladesäulenverordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft, Anbieter haben aber bis Mitte 2023 Zeit, entsprechende Ladesäulen zu entwickeln.
  • Verbot von Plastiktüten: Ab dem 1. Januar 2022 gilt in Deutschland ein Verbot für Plastiktüten – seit 2021 galt eine Übergangsfrist. Künftig dürfen leichte Plastiktüten mit Wandstärken von 15 bis 50 Mikrometern nicht mehr in Umlauf gebracht werden.
  • Ausweitung der Pfandpflicht: Die Pfandpflicht gilt künftig für sämtliche Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff und Getränkedosen, also künftig auch für Säfte und Smoothies in Plastikbehältern. Ausgenommen sind Milchprodukte in Dosen oder Plastikflaschen. Jede Verkaufsstelle, die Einweggebinde mit dem gleichen Material verkauft, ist zur Rücknahme der Verpackungen unabhängig von Form oder Marke verpflichtet. Ausnahmen gelten für Läden mit einer Verkaufsfläche unter 200 m2 (Kioske). Für bereits im Handel befindliche Getränke gilt eine Übergangsfrist bis 1. Juli 2022.
  • Erhöhung der Recyclingquoten: Mit dem Verpackungsgesetz hat Deutschland seit 2019 eine verbindliche Rechtsgrundlage, um Verpackungen zu einem hohen Anteil zu recyceln. Die Recyclingquoten werden sich 2022 noch einmal erhöhen.
  • Bessere Rücknahme von Elektro- und Elektronikgeräten: Durch eine Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes können VerbraucherInnen künftig alte Handys, Taschenlampen und andere Elektrogeräte bei vielen Lebensmitteleinzelhändlern kostenlos abgeben. Kleine Elektroaltgeräte werden unabhängig vom Neukauf eines Produkts in Supermärkten zurückgenommen. Größere Altgeräte können beim Kauf eines entsprechenden, neuen Artikels abgegeben werden, etwa im Rahmen einer Aktion. Das erhöht die Sammelquote und führt mehr Geräte einem hochwertigen Recycling zu. Das Gesetz tritt am 1. Januar 2022 in Kraft, es gilt dann eine Übergangsfrist für den Handel von sechs Monaten.
  • Auch der Lebensmitteleinzelhandel muss Elektrogeräte zurücknehmen: Hiernach muss der Lebensmitteleinzelhandel, wenn er zumindest gelegentlich neue Elektrogeräte zum Kauf anbietet und über eine Gesamtverkaufsfläche von mindestens 800 m2 verfügt, die Rücknahme von Altgeräten gewährleisten. In der Praxis bedeutet das, dass VerbraucherInnen kleine Elektrogeräte wie Rasierer, Mobiltelefone und Taschenrechner künftig auch im Discounter kostenlos abgeben können – und zwar auch dann, wenn sie kein neues Gerät kaufen. Bei größeren Geräten (Fernseher, Waschmaschinen) ist die Rücknahmepflicht an den Kauf eines neuen Geräts gebunden.
  • Strengere Regelungen beim Bau von Schornsteinen: Damit Abgase sich möglichst weit verteilen können und nicht für die BewohnerInnen selbst und die direkten NachbarInnen zur Belastung werden, müssen die Schornsteine von neuen Festbrennstoffheizungen ab Januar 2022 den Dachfirst künftig mindestens um 40 Zentimeter überragen. Die neuen Regeln gelten bei Neubauten für Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe: Dazu zählen Holzheizungsanlagen für Scheitholz, Pellets oder Hackschnitzel sowie Einzelraumfeuerungsanlagen wie Kaminöfen für Scheitholz oder Pellets, Herde, Kamineinsätze, Grundöfen oder auch Räucherschränke.
  • Verbot von Kükentöten: Beim Erbrüten von Legehennen schlüpfen jedes Jahr in Deutschland rund 45 Millionen männliche Küken. Die große Mehrheit davon wird direkt nach dem Schlüpfen getötet, da sie keine Eier legen und nicht als Masttiere verwendet werden können. Dem wird nun ein Riegel vorge- schoben: Künftig ist Töten von Küken in der Hühnerhaltung verboten.