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Bund handelt entschlossen in der Corona-Krise

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Die Situation gerade ist für niemanden leicht. Gemeinsam können wir jedoch durch die aktuelle Krise kommen. Dafür kämpfen wir auf der Bundesebene entschlossen und legen nahezu tagtäglich neue Maßnahmen auf, um die Auswirkungen der Corona-Krise bestmöglich abzufedern.

Einen Überblick über die wichtigsten Maßnahmen der letzten Wochen gibt es hier:

Kurzarbeitergeld wird erhöht

Wer aufgrund der Corona-Pandemie die Arbeitszeit um mindestens die Hälfte reduzieren musste und deshalb Kurzarbeitergeld erhält, soll ab dem vierten Monat 70 Prozent (bzw. 77 Prozent bei Haushalten mit Kindern) des pauschalierten Netto-Entgelts erhalten (statt regulär 60 bzw. 67 Prozent). Ab dem siebten Monat sollen es 80 bzw. 87 Prozent sein. Die Regelung soll bis Ende 2020 gelten.

Die Möglichkeiten, bei Kurzarbeit hinzuzuverdienen, werden erweitert: Hinzuverdienste sollen bis zum Ausgleich des bisherigen Monatseinkommens generell nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet werden. Dies soll ab Mai bis Jahresende nicht nur für systemrelevante Tätigkeiten, sondern für alle Berufe gelten.

Längeres Arbeitslosengeld​​​​​​​

Aufgrund der außergewöhnlichen Situation auf dem Arbeitsmarkt haben diejenigen, die bereits vor der Krise arbeitssuchend waren und Arbeitslosengeld I beziehen, derzeit geringere Aussichten auf eine neue Beschäftigung. Daher wird das Arbeitslosengeld I um drei Monate verlängert, wenn es regulär zwischen dem 1. Mai und dem 31. Dezember 2020 enden würde.

Hilfen für Schülerinnen und Schüler​​​​​​​

Der Bund unterstützt Schulen sowie Schülerinnen und Schüler beim digitalen Unterricht zu Hause mit 500 Mio. Euro. Mit einem Sofortausstattungsprogramm sollen die Schulen in die Lage versetzt werden, bedürftigen Schülerinnen und Schülern einen Zuschuss von 150 Euro für die Anschaffung entsprechender Geräte zu gewähren. Darüber hinaus soll die Ausstattung der Schulen gefördert werden, die für die Erstellung professioneller Online -Lehrangebote erforderlich ist.

Unterstützung für Gastronomie und Unternehmen​​​​​​​

Gastronomiebetriebe sind von der Corona-Krise besonders betroffen. Deshalb wird die Mehrwertsteuer für Speisen in der Gastronomie ab dem 1. Juli befristet bis zum 30. Juni 2021 auf den ermäßigten Steuersatz von sieben Prozent gesenkt. Kleinen und mittelständischen Unternehmen wird zudem die pauschalierte Herabsetzung bereits für 2019 geleisteter Vorauszahlungen mit Blick auf erwartete Verluste im Jahr 2020 ermöglicht (Verlustverrechnung).

Das Elterngeld wird krisenfest​​​​​​​

Die geltenden Regelungen zum Elterngeld sind auf diese besondere Situation nicht zugeschnitten. Sie sollen deshalb für betroffene Familien zeitlich befristet angepasst werden, um Mütter und Väter in der aktuellen Lage weiter effektiv mit dem Elterngeld zu unterstützen. Konkret sind folgende Änderungen geplant:

Eltern, die in systemrelevanten Branchen und Berufen arbeiten, sollen ihre Elterngeldmonate aufschieben können. Eltern, die parallel in Teilzeit arbeiten und sich die Kindererziehung teilen, sollen den Partnerschaftsbonus nicht verlieren, wenn sie aufgrund der Corona-Pandemie aktuell mehr oder weniger arbeiten als geplant.

Auch Eltern und werdenden Eltern, die durch die Corona-Krise Einkommensverluste haben – etwa durch Kurzarbeit – soll dadurch kein Nachteil im Elterngeld entstehen. Das bedeutet konkret: Kurzarbeitergeld und Arbeitslosengeld I, das Eltern aufgrund der Corona-Pandemie während des Bezugs von Elterngeld erhalten, reduzieren die Höhe des Elterngelds nicht. Bei werdenden Eltern sollen Monate mit pandemiebedingten Einkommenseinbußen bei der Berechnung der Höhe des Elterngeldes nicht berücksichtigt werden, um ein Absinken des Anspruchs zu verhindern.

Veranstalter stützen – Verbraucher schützen​​​​​​​

Aufgrund der Corona-Pandemie müssen derzeit viele Konzerte und Veranstaltungen abgesagt werden. Schwimmbäder, Vergnügungsparks und andere Freizeiteinrichtungen bleiben geschlossen. Um Verbraucherinnen und Verbraucher zu schützen und zugleich eine Insolvenzwelle bei Veranstaltern und Betreibern von Freizeiteinrichtungen zu verhindern, will die Koalition das Veranstaltungsvertragsrecht ändern.

Wer bereits Eintrittskarten oder Saison- und Jahrestickets gekauft hat, soll das dafür investierte Geld nicht verlieren. Gleichzeitig soll den Veranstaltern und Betreibern nicht der Boden unter den Füßen entzogen werden. Denn die unmittelbare Zurückerstattung von bezahlten Eintrittsgeldern, die das geltende Recht für den Normalfall vorsieht, wäre in der derzeitigen Sondersituation mit erheblichen Liquiditätseinbußen für Veranstalter und Betreiber verbunden. Sie hatten aber meist bereits erhebliche Kosten für Planung, Werbung und Organisation. Oft sind sie mit Gagen für Künstlerinnen und Künstler oder mit Ausgaben für Veranstaltungstechnik in Vorleistung gegangen, haben aber infolge der Krise kaum neue Einnahmen. Müssten sie nun kurzfristig die Eintrittspreise für sämtliche abgesagten Veranstaltungen erstatten, wären viele von Ihnen in ihrer Existenz bedroht. Eine Insolvenzwelle wäre nicht nur schädlich für die Gesamtwirtschaft und das kulturelle Angebot. Sie würde voraussichtlich auch dazu führen, dass viele Verbraucherinnen und Verbraucher keine Rückerstattung erhalten würden. Diese Folgen sollen verhindert werden.

Einen entsprechenden Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen hat der Bundestag jetzt erstmals beraten. Wenn eine Veranstaltung aufgrund der Corona-Pandemie nicht stattfinden konnte oder kann, soll der Veranstalter demnach berechtigt sein, der Inhaberin oder dem Inhaber einer Eintrittskarte statt der Erstattung des Eintrittspreises einen Gutschein in Höhe des Eintrittspreises auszustellen. Dieser Wertgutschein kann dann entweder für die Nachholveranstaltung oder alternativ für eine andere Veranstaltung des Veranstalters eingelöst werden. Analoge Regelungen sollen für Freizeiteinrichtungen gelten.

Die Inhaberin oder der Inhaber eines solchen Gutscheins soll jedoch die Auszahlung des Gutscheinwertes verlangen können, wenn die Annahme eines Gutscheins für sie oder ihn aufgrund der persönlichen Lebensverhältnisse unzumutbar ist oder wenn der Gutschein nicht bis zum 31. Dezember 2021 eingelöst wird. In letzterem Fall entspricht der Gutschein einer bloßen Stundung des Erstattungsanspruchs.

Im parlamentarischen Verfahren wird die SPD-Fraktion prüfen, ob die Härtefallregelung noch präzisiert werden muss. Zudem muss klar sein, dass Verbraucherinnen und Verbraucher bei der Handhabung der Gutscheine die größtmögliche Entscheidungsfreiheit haben. Die Sozialdemokratinnen und Sozialdemokraten wollen deshalb im Gesetz klarstellen, dass die Gutscheine nicht personengebunden sein dürfen und dass Verbraucherinnen und Verbraucher nicht gedrängt werden dürfen, die Gutscheine einzulösen.

Durch die Regelungen soll in der derzeitigen Ausnahmesituation ein fairer Interessenausgleich erreicht werden zwischen der Kultur- und Kreativwirtschaft sowie den Verbraucherinnen und Verbrauchern.

Unternehmen vor ausländischen Übernahmen schützen​​​​​​​

Unternehmen, die für die öffentliche Ordnung und Sicherheit von Bedeutung sind, sollen effektiver vor ausländischen Übernahmen geschützt werden. Die Koalitionsfraktionen haben dazu einen Gesetzentwurf zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes in den Bundestag eingebracht.

Nicht erst seit der Corona-Krise ist das Interesse ausländischer Investoren groß, deutsche Unternehmen günstig einzukaufen. Das betrifft auch Unternehmen, die wichtig für die öffentliche Ordnung in Deutschland sind, etwa in Gesundheitswirtschaft, Hochtechnologie oder Energieversorgung. Nicht zuletzt die Diskussionen um geplante chinesische Beteiligungen am Netzbetreiber 50Hertz oder der Erwerb des Roboterherstellers Kuka durch chinesische Investoren hat die Notwendigkeit einer Investitionsprüfung stärker in den öffentlichen Fokus gerückt.

Der Verkauf von Unternehmen an außereuropäische Erwerber soll deshalb künftig mit neuen und deutlich strengeren Maßstäben durch das Bundeswirtschaftsministerium geprüft werden. Kritische Unternehmenserwerbe sollen „vorausschauender“ geprüft werden können. Da in letzter Zeit vermehrt auch andere EU-Mitgliedstaaten entsprechende Prüfverfahren eingeführt haben, rücken nun auch die europäischen Auswirkungen von Unternehmensübernahmen stärker in den Fokus der Prüfung. Es kommt zukünftig darauf an, ob ein Erwerb zu einer „voraussichtlichen Beeinträchtigung“ der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit in Deutschland oder Europa führt. Bisher war eine „tatsächliche Gefährdung“ maßgeblich.