Sozialdemokratische Woche im Bundestag

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Die vergangene Sitzungswoche im Bundestag war ganz eindeutig durch die SPD geprägt. Mit der Mindestauszubildenenvergütung, dem besseren Schutz vor Missbrauch von Paketboten, dem Klimaschutzgesetz und der gerechten Teilabschaffung des Solis konnte die SPD zentrale Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag umsetzen.

Alle Informationen zu den aktuellen Themen finden Sie im Folgenden.

DER SOLI FÄLLT WEG (FÜR FAST ALLE)

Versprochen gehalten: Der Bundestag hat am Donnerstag einen Gesetzentwurf von Bundesfinanzminister Olaf Scholz (SPD) zum Abbau des Solidaritätszuschlags beraten.

Der Gesetzentwurf setzt um, was die Koalition in ihrem Koalitionsvertrag beschlossen und versprochen hat: Mehr als 90 Prozent aller Steuerzahlerinnen und Steuerzahler müssen von 2021 an keinen Soli mehr bezahlen. Millionen Bürger werden so finanziell deutlich entlastet – insbesondere Menschen mit geringem
oder mittleren Einkommen und Familien.

Das Gute: Die dann höheren Nettoeinkommen stärken die Binnenkonjunktur, was für Deutschlands Wirtschaft wiederum von großem Nutzen ist.

Nicht nur für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entfällt der Zuschlag. Auch viele Selbständige und Gewerbetreibende, die der Einkommensteuer unterliegen, zahlen ihn künftig nicht mehr. Das setzt Anreize für Investitionen und neue Arbeitsplätze.

Die reichsten zehn Prozent sollen den Soli aber weiterzahlen – in voller Höhe allerdings nur die 3,5 Prozent der Superreichen. Sie sollen ihren Beitrag leisten für Zukunftsinvestitionen: in Chancen für unsere Kinder, in Klimaschutz, Forschung und Entwicklung.

Der wesentliche Inhalt des Gesetzentwurfs:

Wer jährlich weniger als 16.956 Euro an Einkommen- oder Lohnsteuer zahlt, wird künftig den Soli nicht mehr zahlen müssen. Bei zusammen Veranlagten beträgt die Grenze 33.912 Euro. Nach geltendem Recht wird der Zuschlag erhoben, wenn die tarifliche Einkommensteuer den Betrag von 972 Euro bzw. 1944 Euro (Einzel-/Zusammenveranlagung) übersteigt. Das wird durch eine entsprechende Anhebung der Freigrenze für die Einkommensteuer erreicht, bis zu der kein Solidaritätszuschlag anfällt.

Übersteigt die tarifliche Einkommensteuer die Freigrenze, wird der Solidaritätszuschlag nicht sofort in voller Höhe, also mit 5,5 Prozent der Einkommensteuer, erhoben. Stattdessen wird er für rund 6,5 Prozent der verbleibenden Soli-Zahlenden ebenfalls abgesenkt, allerdings bei steigenden Einkommen mit abnehmender Wirkung. Dazu Anpassung wird die sogenannte Milderungszone angepasst, so dass das Gesetz bis weit in die Mittelschicht wirkt.

Zwei Beispiele:

Für ledige sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer entfällt der Solidaritätszuschlag voll-ständig bis zu einem Bruttojahreslohn von 73.874 Euro. Erst ab einem Bruttojahreslohn von 109.451 Euro muss weiterhin der volle Soli entrichtet werden. Ab 73.874 Euro fällt der Solidaritätszuschlag in der Milderungszone nur noch zum Teil an.

Eine Familie mit zwei Kindern (alleinverdienende Arbeitnehmerin bzw. alleinverdienender Arbeitnehmer) muss erst ab einem Bruttojahreslohn von 221.375 Euro den vollen Solidaritätszuschlag entrichten, ab 151.990 Euro wird er in der Milderungszone nur noch zum Teil erhoben. Bis zu einem Bruttojahreslohn von
151.990 Euro zahlt die Familie gar keinen Solidaritätszuschlag mehr.

Wichtig dabei ist aber: Das sind zwei Beispiele unter bestimmten Bedingungen. Denn grundsätzlich kommt es nicht auf das Bruttojahreseinkommen, sondern auf das zu versteuernde Jahreseinkommen an. Das unterscheidet sich natürlich, zum Beispiel durch Ehegattensplitting, Kinderfreibeträge, Werbungskosten etc.

So gibt es eine deutliche finanzielle Stärkung für die allermeisten Steuerzahlerinnen und Steuerzahler. Allerdings: Eine Abschaffung auch für die einkommensstärksten zehn Prozent der Soli-Zahlenden, also etwa den Vorstand eines Dax-Konzerns, würde zusätzlich rund 11 Milliarden Euro jährlich kosten und lediglich die Nettoeinkommen von Spitzenverdienern weiter erhöhen. Und für Steuergeschenke an Einkommensmillionäre steht die SPD-Bundestagsfraktion nicht zur Verfügung.

SPD-Fraktionsvizechef Achim Post stellt klar: „Von einer Komplettabschaffung des Soli, so wie es CDU und CSU am liebsten wollen, würden nur noch die absoluten Topverdiener profitieren. Das wäre nicht nur höchst ungerecht, es würde den Staat auch Einnahmen kosten, die wir für Investitionen etwa in Bildung und Klimaschutz dringend gebrauchen. Eine Komplett-Abschaffung des Soli ist und bleibt für die SPD-
Fraktion daher nur denkbar, wenn sie mit einer Erhöhung der Reichen- und Einkommensteuer für Topverdiener verbunden ist. Steuerentlastungen dürfen nicht dazu führen, dass die soziale Schere in unserem Land noch weiter aufgeht. Stattdessen muss es das Ziel sein, sie zu schließen.“

 

BESSERER SCHUTZ FÜR PAKETBOTEN

Wir schätzen die Vorteile des Versandhandels und bestellen gerne Waren im Internet. Dieses Jahr werden rund 3,7 Milliarden Paketsendungen erwartet. Jeder, der eine Online-Bestellung aufgibt, Geburtstag hat oder kurz vor dem Weihnachtsfest Geschenke bestellt, freut sich, wenn die Paketbotin oder der Paketbote klingelt.

Der Boom in der Paketbranche darf jedoch nicht zu Lasten der Beschäftigten gehen – und auch nicht zu Lasten der Unternehmen, die sich an Recht und Gesetz halten. Aus diesen und aus vielen anderen guten Gründen ist es inakzeptabel, wenn schwarz gearbeitet wird, keine Meldung an die Sozialversicherung erfolgt, Sozialversicherungsbeiträge schlicht und ergreifend hinterzogen werden und die Vergabe von Aufträgen an Subunternehmer genau dazu genutzt wird.

Dass dies leider häufig der Fall ist, haben zuletzt Kontrollen des Zolls gezeigt. Am 18. September hatte das Bundeskabinett daher auf Drängen der SPD-Bundestagsfraktion und auf Initiative des Bundesarbeitsministers Hubertus Heil (SPD) das Paketboten-Schutz-Gesetz auf den Weg gebracht. Am Donnerstag hat der Bundestag dieses zentrale sozialdemokratische Vorhaben beschlossen. Die großen Paketdienste müssen die Verantwortung für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Branche übernehmen. Das Aushebeln von Arbeitnehmerrechten akzeptiert die SPD-Fraktion nicht. Deswegen werden die Unternehmen stärker in die Pflicht genommen und die Nachunternehmerhaftung in dieser Branche eingeführt.

Damit werden diejenigen, die Aufträge an andere Unternehmen weitergeben, dafür verantwortlich, dass anständige Arbeitsbedingungen herrschen und Sozialabgaben korrekt gezahlt werden. Sie können ihre Hände nicht mehr in Unschuld waschen, indem sie auf den Subunternehmer zeigen. Das sichert Arbeitnehmerrechte und sorgt für fairen Wettbewerb in der Paketbranche.

Gegen Sozialversicherungsbetrug

Ziel des Gesetzes ist, dass Sozialversicherungsbeiträge für Paketbotinnen und Paketboten auch durch alle Subunternehmen abgeführt werden, indem der einen Auftrag vergebende Hauptunternehmer im Falle von Sozialversicherungsbetrug haftbar gemacht werden kann. Vorbild sind bestehende Regelungen in der
Baubranche und in der Fleischwirtschaft.

In einem Änderungsantrag haben sich die Koalitionsfraktionen auf eine Abgrenzung zu Speditionsunternehmen verständigt. Speditionen sind demnach vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen. Die gesetzliche Regelung gilt für die Beförderung adressierter Pakete mit einem Einzelgewicht von bis zu 32 Kilogramm, soweit diese mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen erfolgt. Die gesamte Kette, auch die stationäre Bearbeitung von Paketen, gehört zum Geltungsbereich des Gesetzes.

Kerstin Tack, arbeitsmarkt- und sozialpolitische Sprecherin, und Bernd Rützel, zuständiger Berichterstatter der SPD-Fraktion, erklären: „Mit dem Paketboten-Schutz-Gesetz schützen wir die Solidargemeinschaft der Beitragszahlerinnen und Beitragszahler und sorgen für die soziale Absicherung der Beschäftigten sowie für
einen fairen Wettbewerb. Besonders wichtig war uns, dass das Gesetz noch vor dem Beginn des Weihnachtsgeschäfts in Kraft tritt. Denn dann sind statt der üblichen 240.000 eine halbe Million Zusteller unterwegs. Und besonders viele Paketdienste greifen dann auf Subunternehmen zurück.“

 

BUNDESTAG BESCHLIESST MINDESTVERGÜTUNG FÜR AZUBIS

Auszubildende sind die Zukunft der Betriebe in unserem Land. Sie lernen und packen mit an. Ihre Leistung verdient deshalb Respekt und eine ordentliche Bezahlung. In den Koalitionsverhandlungen hatten die Sozialdemokratinnen und Sozialdemokraten eine Mindestvergütung für Azubis durchgesetzt.

Jetzt ist es soweit: Am Donnerstag hat der Bundestag das Gesetz zur „Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung“ (BBiG) beschlossen.

Mit dem Gesetz geht die Koalition auf wichtige Trends und Herausforderungen in der beruflichen Bildung ein und schafft so den rechtlichen Rahmen, um die duale Berufsausbildung fit für die Zukunft zu machen.

Die Mindestausbildungsvergütung (MAV) ist die größte Verbesserung dieser Reform, denn gut ausgebildete Fachkräfte brauchen eine sichere finanzielle Grundlage – schon während ihrer Ausbildung.

Vergütungen steigen an

Schon jetzt sind alle Betriebe verpflichtet, ihren Auszubildenden „eine angemessene
Ausbildungsvergütung“ zu zahlen. Und trotzdem bekommen Auszubildende in manchen Betrieben und Regionen eine sehr geringe Vergütung. Das macht einige Ausbildungen unattraktiv und spiegelt nicht die Leistung der Auszubildenden in ihrem Betrieb wider.

Mit der MAV wird diese Verpflichtung für „angemessene Ausbildungsvergütungen“ endlich konkretisiert und im Berufsbildungsgesetz verankert. Die Mindesthöhe der Vergütung für eine Ausbildung wird zunächst von 2020 an auf 515 Euro für das 1. Lehrjahr festgelegt und sich bis ins 3. Lehrjahr um 35 Prozent auf 695 Euro erhöhen.

Die MAV definiert, was der Ausbildungsbetrieb dem Azubi mindestens zu zahlen hat. Die SPD-Fraktion hat darüber hinaus erreicht, dass die Vergütungen mit fortschreitender Ausbildung in den nächsten Jahren deutlich steigen werden. In den Jahren 2021, 2022 und 2023 erhöht sich demnach die MAV im 1. Lehrjahr in weiteren Schritten von 550 Euro über 585 Euro bis auf 620 Euro. Durch die prozentuale Anpassung wird sie dann im 3. Ausbildungsjahr 2025 schlussendlich 837 Euro betragen. Diese Beträge werden auch in Zukunft weiter fortgeschrieben und erhöhen sich entsprechend.

Wichtig ist dabei: Die Ausbildungsvergütung regelt sich weiter nach Tarifvertrag, der zwischen Sozialpartnern ausgehandelt wird. Die MAV sichert künftig aber eine untere Grenze. Nur tarifgebundene Ausbildungsbetriebe können ihren Auszubildenden die für sie geltenden tariflichen Ausbildungsvergütungen zahlen, wenn diese noch unter den oben genannten Sätzen liegen. Sie sollten bis zum Jahr 2024 an die Sätze der gesetzlichen MAV herangeführt werden. Maßgeblich ist die tarifliche Ausbildungsvergütung.

Ohne den engagierten Einsatz des DGB und der Gewerkschaften insgesamt und der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände BDA wäre dieses Ergebnis nicht zu Stande gekommen. Damit wird auch deutlich, dass die Arbeitgeber eigentlich wissen, dass es dringend an der Zeit ist, ihre Azubis besser zu bezahlen – und dazu auch bereit sind.

Da Jugendliche in der Ausbildung aktuell nicht vom Mindestlohn erfasst werden, schließt die MAV eine wichtige Lücke. Die SPD-Bundestagsfraktion ist stolz darauf, dass sie gegen Widerstände des Wirtschaftsministeriums und die Untätigkeit der Bildungsministerin die MAV durchsetzen konnte und dieses wichtige Gesetz nun in die parlamentarischen Beratungen geht.

Weitere wichtige Neuerungen

Neben der Mindestausbildungsvergütung bringt der Gesetzentwurf noch andere Neuerungen auf den Weg. So wird beispielsweise jetzt die Möglichkeit der Teilzeitberufsausbildung auf alle Auszubildenden ausgeweitet. Das ist insbesondere eine Chance für lernbeeinträchtigte Personen, Menschen mit Behinderung und Geflüchtete.

Die SPD-Bundestagsfraktion hat außerdem im parlamentarischen Verfahren wichtige zusätzliche Verbesserungen auf den Weg gebracht, die am Donnerstag ebenfalls im Rahmen des Gesetzes zur Modernisierung der beruflichen Bildung vom Bundestag beschlossen wurden. Sie beinhalten den gesetzlichen Anspruch auf Freistellung von der betrieblichen Arbeit an einem Berufsschultag für alle Auszubildenden und eine gesetzliche Freistellung für einen zusätzlichen Lerntag am Vortag einer Prüfung. Heißt: Nach der Berufsschule muss man nicht noch im Betrieb antanzen, sondern kann sich aufs Lernen konzentrieren, vor wichtigen Prüfungen ebenso. Darüber hinaus muss zukünftig der Arbeitgeber die Kosten für ausbildungsrelevante Fachliteratur übernehmen.

Um dem Mangel an Prüferinnen und Prüfern im dualen Ausbildungssystem entgegenzuwirken, hat die Koalition den Freistellungsanspruch für Prüferinnen und Prüfer nun im Gesetz verankert. Gleichzeitig fordern die Koalitionsfraktionen in einem Entschließungsantrag das Bundesinstitut für Berufsbildungsbildung (BiBB) und die Kultusministerkonferenz (KMK) auf, eine Analyse und Handlungsempfehlungen für die rechtliche Absicherung aller dualen Studiengänge vorzulegen.

Der Wunsch des Bundesministeriums für Bildung und Forschung, neue Bezeichnungen für Fortbildungsstufen einzuführen, ist auf Kritik von zahlreichen Verbänden und den Ländern gestoßen. Deshalb hat sich die SPD-Fraktion erfolgreich dafür eingesetzt, dass alle bisherigen und bekannten Berufsbezeichnungen ohne zusätzliche rechtliche Voraussetzungen im Ordnungsverfahren und damit unter Beteiligung der Sozialpartner trotzdem erhalten bleiben und vor die neuen Berufsbezeichnungen vorangestellt werden können.

Das Gesetz soll am 1. Januar 2020 in Kraft treten.

DEUTSCHLAND BEKOMMT EIN KLIMASCHUTZGESETZ

Wir haben keine Zeit zu verlieren. Darum haben sich SPD und CDU/CSU nach langen Verhandlungen in der Regierung auf Regeln geeinigt, wie Deutschland seine internationalen Verpflichtungen aus dem Pariser Klimaschutzabkommen verlässlich erreichen kann. Am Freitag hat der Bundestag das so genannte
Klimaschutzgesetz erstmals debattiert, ebenso die Regelungen zu den steuerlichen
Komponenten sowie Änderungen beim Luftverkehrsgesetz.

Das Klimaschutzgesetz ist das Herzstück der Klimapolitik. Die Menschen in diesem Land sollen sich künftig darauf verlassen können, dass die deutschen Klimaziele eingehalten werden. Damit wird die Klimapolitik insgesamt auf eine solide Grundlage gestellt und verbindlich gemacht. Für alle Sektoren (Bereiche), die sich aus dem Klimaschutzplan 2050 und der europäischen Klimaschutzverordnung ergeben, werden die jährlich definierten Minderungsziele gesetzlich festgeschrieben. Das schafft größtmögliche Transparenz und sichert eine zeitnahe Erfolgskontrolle, ob die Klimaziele eingehalten werden.

Die Fortschritte in den einzelnen Sektoren werden jährlich ermittelt und durch einen unabhängigen Expertenrat für Klimafragen begleitet. Damit wird Objektivität über den Stand und die noch zu realisierenden Minderungen gewährleistet. Kommt ein Sektor von seinem Minderungspfad ab, steuert die Bundesregierung unverzüglich nach. Der zuständige Ressortminister legt dafür innerhalb von drei Monaten ein Sofortprogramm vor. Auf dieser Grundlage entscheidet die Bundesregierung, welche Maßnahmen sie ergreifen wird, um die Klimaziele zu erreichen.

Das Klimaschutzgesetz verpflichtet die öffentliche Hand, entfaltet aber keine Rechtswirkung für Private. Dabei geht der Bund selbst mit gutem Beispiel voran: Bei allen Investitions- und Beschaffungsvorgängen berücksichtigt er künftig das Ziel der Treibhausgasminderung. Darüber hinaus setzt er sich das Ziel, die Bundesverwaltung bereits bis zum Jahr 2030 klimaneutral zu organisieren.

Für das Klimapaket nimmt die Koalition mehr als 50 Milliarden Euro in die Hand – zum Beispiel um den öffentlichen Nahverkehr deutlich auszubauen. Das Ziel, 65 Prozent Erneuerbare Energien bis 2030 zu schaffen, wird nun Gesetz. Um es zu erreichen, sollen die Stromnetze ausgebaut und eine Millionen Ladepunkte für Elektroautos geschaffen werden. Außerdem soll die derzeit bestehende Begrenzung beim Ausbau für Solarenergie aufgehoben und das Ausbauziel bei Windenergie angehoben werden.

Der CO2-Austoß bekommt erstmals einen Preis. Das ist wichtig, weil es Tempo bringen wird in die Entwicklung sauberer Technologien. Gleichzeitig unterstützt die Koalition die Bürgerinnen und Bürger, auf klimafreundliche Autos und Heizungen umzusteigen. Bahnfahren wird günstiger, Fliegen wird teurer.

Änderungen im Steuerrecht

Des Weiteren soll mit den Änderungen des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds“ (EKFG) Auswirkungen des Klimaschutzprogramms 2030 (Drs. 19/13900) für den Energie- und Klimafonds nachvollzogen werden. Der Fonds bleibe „das zentrale Finanzierungsinstrument zur Umsetzung der Beschlüsse“, heißt es im Gesetzentwurf.

Die Fraktionen von CDU/CSU und SPD haben darüber hinaus den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzungdes Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht (Drs. 19/14338) eingebracht, „um die Herausforderungen der Kohlendioxid-Reduktion bis 2030 entschlossen und gleichzeitig sozial ausgewogen anzugehen. Umweltfreundliches Verhalten wird dadurch steuerlich stärker gefördert.“ Es müsse „rasch und entschlossen“ gehandelt werden, um den Anstieg der durchschnittlichen Erdtemperatur deutlich zu begrenzen, heißt es in der Vorlage.

Vorgesehen sind unter anderem eine steuerliche Förderung für energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum, Entlastungen für Pendlerinnen und Pendler, eine geringere Mehrwertsteuer im Bahnfernverkehr (sieben statt 19 Prozent) und ein neues, optionales Hebesatzrecht der Kommunen bei der Grundsteuer für Gebiete für Windenergieanlagen. Dadurch können Gemeinden und damit auch die dort lebenden Bürgerinnen und Bürger an den Erträgen aus der Windenergie angemessen beteiligt und dadurch motiviert werden, mehr Flächen für Windenergieanlagen auszuweisen.

Energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum sollen von 2020 an für einen befristeten Zeitraum von zehn Jahren durch einen prozentualen Abzug der Aufwendungen von der Steuerschuld gefördert werden.

Vieles förderfähig

Förderfähig sind unter anderem die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken, die Erneuerung der Fenster oder Außentüren, die Erneuerung beziehungsweise der Einbau einer Lüftungsanlage, die Erneuerung einer Heizungsanlage, der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und die Optimierung bestehender Heizungsanlagen. Vorgesehen ist, dass 20 Prozent der Aufwendungen, maximal insgesamt 40.000 Euro je Objekt, über drei Jahre verteilt von der Steuerschuld abgezogen werden können.

Zur Entlastung der Fernpendlerinnen und Fernpendler soll ab dem 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2026 die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer um 5 auf 35 Cent angehoben werden. Alternativ können Pendlerinnen und Pendler, die mit ihrem zu versteuernden Einkommen innerhalb des Grundfreibetrages liegen, ab dem 21. Entfernungskilometer eine Mobilitätsprämie in Höhe von 14 Prozent der erhöhten Pauschale wählen. Dadurch sollen diejenigen Bürgerinnen und Bürger entlastet werden, bei denen ein höherer Werbungskostenabzug zu keiner entsprechenden steuerlichen Entlastung führt, also vor allem Menschen mit geringem Einkommen.